Wird in einem bislang betriebsratslosen Betrieb ein Betriebsrat erst gebildet, nachdem der Arbeitgeber mit der Umsetzung der Betriebsänderung begonnen hat, steht dem Betriebsrat nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht auf Abschluss eines Sozialplans zu. Eine generelle Verpflichtung des Arbeitgebers, mit einer an sich beteiligungspflichtigen Maßnahme so lange zu warten, bis im Betrieb ein funktionsfähiger Betriebsrat vorhanden ist, enthält das Betriebsverfassungsgesetz nicht.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Beteiligungspflichtige Maßnahme: Arbeitgeber muss nicht auf Funktionsfähigkeit des Betriebsrats warten
