Beteiligung des Personalrats bei Befristung

Apr. 14, 2026 | Arbeitsrecht

Der Mitbestimmungstatbestand gem. § 65 Abs. 2 Nr. 4 NPersVG erfasst Befristungsgründe und -dauer, um damit namentlich Kettenbefristungen der Kontrolle des Personalrats zu unterstellen. Zum Befristungsgrund genügt der Arbeitgeber zunächst seiner Unterrichtungspflicht, wenn für den Personalrat der Befristungsgrund seiner Art nach hinreichend deutlich wird.

Ähnliche Beiträge

7 ABR 36/24

Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer