Bei der Bestimmung des Streitwerts nach § 51 Abs. 2 GKG kann der Angabe seitens der klagenden Partei eine indizielle Bedeutung zukommen, etwa dann, wenn angenommen werden kann, dass sie und ihr Prozessbevollmächtigter sich bei der Einreichung der Klage um eine realistische Einschätzung des Streitwerts bemühen, weil die Erfolgsaussicht der Klage noch ungewiss ist und die klagende Partei sich bei einem Unterliegen durch eine überhöhte Streitwertangabe im Ergebnis selbst belasten könnte. Ist die Sach- und Rechtslage hingegen eindeutig und besteht für die klagende Partei kein erkennbares Prozessrisiko, kann ihrer Streitwertangabe nur eine entsprechend geringere indizielle Bedeutung zukommen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Bestimmung des Streitwerts: Indizielle Bedeutung der Angabe der klagenden Partei
