Die gewerkschaftlichen Mehrheitsverhältnisse im Betrieb bei einer nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG aufzulösenden Tarifkollision sind jeweils zu dem Zeitpunkt zu bestimmen, in dem der letzte kollidierende Tarifvertrag schriftlich abgeschlossen wurde. Auf das Datum eines rückwirkenden Inkrafttretens kommt es nicht an.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Bestimmung der gewerkschaftlichen Mehrheitsverhältnisse im Betrieb bei einer aufzulösenden Tarifkollision
