Besonderes elektronisches Anwaltspostfach – kein Anspruch auf Verwendung einer anderen Verschlüsselungstechnik

März 23, 2021 | Bau- und Architektenrecht

(23.03.2021) Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat am 22.03.2021 entschieden, dass ein Anspruch von Rechtsanwälten auf Verwendung einer bestimmten Verschlüsselungstechnik bei der Übermittlung von Nachrichten mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nicht besteht.

Quelle: IBR News
Link: Besonderes elektronisches Anwaltspostfach – kein Anspruch auf Verwendung einer anderen Verschlüsselungstechnik

Ähnliche Beiträge

4 ABR 32/25

Eingruppierung im Sozial- und Erziehungsdienst - Zustimmungsersetzungsverfahren - einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren - Erledigung des Verfahrens - Widerantrag in der Rechtsbeschwerdeinstanz

6 AZR 34/26

Verschmelzung - gesetzlicher Parteiwechsel - Sozialtarifvertrag

6 AZR 40/26

Verschmelzung - gesetzlicher Parteiwechsel - Sozialtarifvertrag