(04.02.2026) Der vom Vermieter anlässlich der Vermietung von Mietwohnungen mit der Entscheidung über die Vergabe von Besichtigungsterminen oder der Auswahl von Mietinteressenten betraute Makler unterliegt dem zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot des § 19 Abs. 2 AGG und haftet unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 und 3 AGG auf Schadensersatz und Entschädigung. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 29.01.2026.
Drei Initiativen für einen besseren Mieterschutz debattiert
(10.07.2026) Der Bundestag hat am Donnerstag, 09.07.2026, über einen stärkeren Mieterschutz debattiert. Grundlage dafür waren ein Gesetzentwurf der Bundesregierung "zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete" (21/6807) sowie ein Antrag der Linken mit dem...
