Baurecht

AGH Nordrhein-Westfalen: Staatsnahe Tätigkeiten können Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ausschließen

(11.04.2018) Einem bei einer Universität als Dezernent für „Personal und Organisation“ angestellten Volljuristen, der in vielen Bereichen seiner täglichen Arbeit hoheitliches Handeln vorbereitet, kann die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu versagen sein. Das hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 16.02.2018 entschieden (Az.: 1 AGH 12/17).

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Keine wirksame Klageerhebung per einfacher E-Mail mit unterschriebener Klageschrift als PDF-Anhang

(04.04.2018) Eine Klage kann nicht wirksam mit einfacher E-Mail erhoben werden. Das gilt auch dann, wenn der E-Mail eine Klageschrift mit eingescannter Unterschrift als PDF-Anhang beigefügt ist. Dies hat das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 25.01.2018 entschieden (Az.: 10 K 2732/17). Gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof eine Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen VI B 14/18 anhängig.

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BAG: Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen im Baugewerbe

(26.03.2018) Die Allgemeinverbindlicherklärungen vom 6. Juli 2015 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV), des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) und des Tarifvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau) sind rechtswirksam. Die nach § 5 TVG geforderten Voraussetzungen waren erfüllt; insbesondere bestand ein öffentliches Interesse an den Allgemeinverbindlicherklärungen.

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Bau-Tarifvertragsparteien zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: Zukunft der Sozialkassenverfahren gesichert

Rechtssicherheit wieder hergestellt

(26.03.2018) „Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die Allgemeinverbindlichkeit von Bau-Tarifverträgen für wirksam zu erklären, sichert die Zukunft unserer vorbildlichen Sozialkassenverfahren und stellt die Tarifpolitik in der Bauwirtschaft wieder auf sicheren Boden.“ Mit diesen Worten kommentierten am 23.03.2018 in Berlin die Vertreter der Bau-Tarifvertragsparteien, der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB), der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) und die IG BAU, den neuen Beschluss des BAG.

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