Bankbürgschaft steht noch aus: Keine Kündigung nach § 569 Abs. 2a BGB

Juni 4, 2025 | Mietrecht

(04.06.2025) Ist ein Mieter mit der Leistung einer als Mietsicherheit (§ 551 BGB) vereinbarten Bankbürgschaft im Verzug, kann der Vermieter das Mietverhältnis nicht nach § 569 Abs. 2a BGB fristlos kündigen, weil eine Bankbürgschaft nicht in den Anwendungsbereich dieses Kündigungstatbestands fällt. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 14.05.2025.

Quelle: IBR News
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