(13.02.2024) Die Errichtung eines Aufzugs stellt eine i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WEG angemessene bauliche Veränderung dar, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderung dient. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 09.02.2024.
Quelle: IBR News
Link: Aufzug am Jugendstilhaus? Barrierefreiheit geht vor
