Arbeitsrecht

Verjährung von Ansprüchen wegen vermeintlich unlauterer Mitarbeiterabwerbung

Der Unterlassungsanspruch (§ 8 Abs. 1 UWG) unterliegt nach § 11 Abs. 1 UWG der Verjährung binnen sechs Monaten. Gem. § 11 Abs. 2 UWG beginnt die Verjährungsfrist, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

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People Analytics bei der personenbedingten Kündigung – Warum Computer keine Kündigungsentscheidungen treffen dürfen (Dzida, ArbRB 2023, 84)

People Analytics und künstliche Intelligenz sind aus Personalab-teilungen nicht mehr wegzudenken. Viele Personaler setzen diese Tools als zusätzliche Erkenntnisquelle für die Entscheidungsfin-dung ein. Rechtlich problematisch wird es, wenn der Computer an-stelle des Menschen Entscheidungen über die Kündigung von Ar-beitsverhältnissen oder über sonstige Personalmaßnahmen trifft. Der Beitrag nimmt ein aktuelles Urteil des Hessischen LAG zu diesem Thema in den Blick.

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Kein Unfallversicherungsschutz bei Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

Kommt es während einer Betriebsfahrt zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung mit einem anderen Verkehrsteilnehmer, weil dieser sich beleidigend verhält, stellen die daraus resultierenden Verletzungen keinen Arbeitsunfall dar. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass insbesondere das Zurechtweisen anderer Verkehrsteilnehmer auf dem Weg zur Arbeit oder auf Betriebswegen nicht der betrieblichen Tätigkeit dient und etwaige hieraus resultierende Verletzungen unabhängig vom Verschulden dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sind.

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Örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei nach § 3 BetrVG gebildetem Betriebsrat

Örtlich zuständig ist in Angelegenheiten eines nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BetrVG durch Zusammenfassung mehrerer Betriebe gebildeten Betriebsrats das gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG für den jeweiligen Betrieb örtlich zuständige Arbeitsgericht. Eine Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts am Unternehmenssitz über eine analoge Anwendung des § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG scheidet aus.

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Zuständigkeit der Arbeitsgerichte: „Sic-non-Fall“ bei Verwendung des Begriffs „Arbeitsverhältnis“ im Kündigungsschutzantrag?

Es liegt kein „Sic-non-Fall“ vor, wenn in einem Kündigungsschutzantrag bloß der Terminus „Arbeitsverhältnis“ verwendet wird. Vielmehr ist es eine Frage der Auslegung, ob der Antrag auch außerhalb eines Arbeitsverhältnisses gestellt werden soll, was gerade bei einer außerordentlichen Kündigung in Betracht kommen kann.

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Nicht mehr vermittlungsfähiger Geschädigter muss nicht auf Eigeninitiative eine neue Arbeit suchen

Von einem Geschädigten, der vom Arbeitsamt aufgrund seines Gesundheitszustandes für nicht mehr vermittlungsfähig gehalten wird, kann grundsätzlich keine weitere Eigeninitiative hinsichtlich der Aufnahme von Erwerbstätigkeit erwartet werden. Unter diesen Umständen besteht grundsätzlich auch keine weitere Darlegungslast dazu, was der Geschädigte unternommen hat, um einen angemessenen Arbeitsplatz zu erhalten.

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Erteilung einer „ordnungsgemäßen“ Abrechnung nach § 108 GewO ist ausreichend bestimmt

Ein Titel, der zur Erteilung einer „ordnungsgemäßen“ Abrechnung nach § 108 GewO verpflichtet, ist bestimmt genug und daher zur Zwangsvollstreckung geeignet (Abgrenzung zu LAG Hamm, 24.6.2019 – 12 Ta 184/19). Der Anspruch nach § 108 GewO stellt keinen selbständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs dar, sondern eine reine Wissenserklärung und keine Willenserklärung.

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Kostenentscheidung eines Sozialgerichts

Erhebt eine im Bezug von Arbeitslosengeld II stehende Klägerin – nachdem das Jobcenter einen Kostenerstattungsantrag nicht beschieden hat – nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG und ohne sich vor Einreichung der Klage nochmals an das Jobcenter zu wenden Untätigkeitsklage zum Sozialgericht, so kann dessen Kostengrundentscheidung die Klägerin in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot verletzen, wenn das Sozialgericht § 193 SGG in nicht mehr nachvollziehbarer Weise anwendet.

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Die Reform der Grundordnung des kirchlichen Dienstes vom 22.11.2022 – Ein Überblick für die Praxis (von Tiling, ArbRB 2023, 77)

Die Vollversammlung des Verbands der Diözesen Deutschlands (VDD) hat am 22.11.2022 eine Neufassung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes (GrO) beschlossen. Die individual- und kollektivarbeitsrechtlichen Regelungen der Grundordnung bilden seit Jahrzehnten das Fundament des Arbeitsrechts der katholischen Kirche. Die jetzt beschlossene Neufassung, die der Autor im Detail vorstellt, wird in ersten Stellungnahmen als „Paradigmenwechsel“ charakterisiert. Zu Recht?

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