Arbeitsrecht

Die verschiedenen Ausprägungen des Betriebsbegriffs im Überblick – Was ist ein „Betrieb“ im Sinn des BetrVG, KSchG und des EU-Rechts? Zugleich Besprechung der Air-Berlin-Urteile des BAG (Jacobi/Krüger, ArbRB 2023, 80)

Der im Arbeitsrecht allgegenwärtige Begriff des Betriebs ist nicht legaldefiniert, sondern wird im BetrVG und KSchG jeweils vorausgesetzt sowie durch die Rechtsprechung des BAG definiert. Durch den immer stärkeren Einfluss des Europarechts ist nun ein weiteres unionsrechtliches Verständnis hinzugekommen. Die drei Versionen des Betriebsbegriffs haben Gemeinsamkeiten und Unterschiede, die die Autoren unter Bezugnahme auf die aktuelle Rechtsprechung des BAG darstellen.

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Kündigung einer ungeimpften Pflegerin schon vor Geltung der Impfpflicht erlaubt

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpften medizinischen Fachangestellten zum Schutz von Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Es fehlt in solch einem Fall an der dafür erforderlichen Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer und der benachteiligenden Maßnahme des Arbeitgebers.

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Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, weil er meint, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm nicht zuzumuten, bietet aber gleichzeitig dem Arbeitnehmer „zur Vermeidung von Annahmeverzug“ die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen während des Kündigungsschutzprozesses an, verhält er sich widersprüchlich. In einem solchen Fall spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das Beschäftigungsangebot nicht ernst gemeint ist. Diese Vermutung kann durch die Begründung der Kündigung zur Gewissheit oder durch entsprechende Darlegungen des Arbeitgebers entkräftet werden.

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Aktuelles zum Abberufungs- und Sonderkündigungsschutz von Betriebsbeauftragten – Was ist insbesondere bei Datenschutzbeauftragten zu beachten? (Korinth, ArbRB 2023, 93)

Ein besonderer Kündigungsschutz besteht nicht nur für Beschäftigte, die aufgrund bestimmter Eigenschaften besonders schutzbedürftig sind, sondern auch für Arbeitnehmer, die aufgrund besonderer Funktionen im Betrieb leicht in Konfrontation mit dem Arbeitgeber geraten können. Zu dieser Gruppe gehören neben Betriebsratsmitgliedern auch Betriebsbeauftragte wie etwa der Datenschutzbeauftragte. Der Rechtsschutz ist hier allerdings uneinheitlich. Der Beitrag zeigt die wesentlichen Grundlinien anhand der aktuellen Rechtsprechung auf.

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Streit um Wertfestsetzung für ein arbeitsgerichtliches Verfahren

Widerklagend erhobene Auskunftsansprüche, die allein der Abwehr der Klageansprüche dienen (hier: Verzugslohnforderungen), verfolgen kein von der Klageforderung unabhängiges, eigenständiges Vermögensinteresse. Nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG entspricht der Wert von Klage und Widerklage daher stets dem Wert der Klage.

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Tinnitus durch Signalhorn des Feuerwehrautos – Schmerzensgeldanspruch scheitert an § 105 SGB VII

Der Haftungsausschluss nach § 105 SGB VII entfällt nicht schon dann, wenn ein bestimmtes und für den Gesundheitsschaden ursächliches Handeln – hier die Betätigung des Signalhorns eines Feuerwehrfahrzeuges – gewollt war. Er entfällt nur dann, wenn auch der Gesundheitsschaden – hier Tinnitus – für den Fall seines Eintritts gewollt war, also mindestens gebilligt, jedenfalls aber in Kauf genommen wurde.

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Abberufung vom Amt des Abfallbeauftragten unterliegt nicht den Regeln des Direktionsrechts des Arbeitgebers

Die Abberufung eines Mitarbeiters vom Amt des Betriebsbeauftragten für Abfall unterliegt nicht den Regeln für die Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers. § 60 Abs. 3 KrWG i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 2 BImSchG verknüpft den nachwirkenden Kündigungsschutz an den Begriff der Abberufung des Immissionsschutzbeauftragten.

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