Arbeitsrecht
Arbeitgeber kann mit Teilkündigung eine Vereinbarung über Home-Office rückgängig machen
Die Teilkündigung einzelner arbeitsvertraglicher Vereinbarungen kann zulässig sein, wenn dem Kündigenden hierzu das Recht eingeräumt wurde. Die Abrede über einen Home-Office-Arbeitsplatz betrifft nicht eine vertraglich vorgesehene Leistung des Arbeitgebers, sondern den Ort der Arbeitsleistung, der vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gem. § 106 S. 1 BGB umfasst ist.
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Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Arbeitsunfähigkeit während einer Altersteilzeitregelung
Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des EU-Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung i.V.m. Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der EU ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung (hier: § 7 Abs. 3 BUrlG) entgegensteht, die vorsieht, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den ein Arbeitnehmer durch die Ausübung seiner Arbeit im Rahmen einer Altersteilzeitregelung erworben hat, mit Ablauf des Urlaubsjahres oder zu einem späteren Zeitpunkt erlischt, wenn der Arbeitnehmer vor der Freistellungphase wegen Krankheit daran gehindert war, diesen Urlaub zu nehmen, und zwar auch dann, wenn es sich nicht um eine lange Abwesenheit handelt.
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Tücken des Teilzeit-, Brückenteilzeit- und Elternzeitantrags – Wie stellt man den Antrag richtig und wie reagiert der Arbeitgeber richtig hierauf? (Fröhlich, ArbRB, 124)
Es gibt verschiedene Anspruchsgrundlagen für eine zeitlich begrenzte oder dauerhafte Reduzierung der Arbeitszeit, nämlich insbesondere den Teilzeitanspruch aus § 8 TzBfG, den Brückenteilzeitanspruch aus § 9a TzBfG und den Elternteilzeitanspruch aus § 15 Abs. 6 und 7 BEEG. Sowohl beim Antrag auf Arbeitszeitreduzierung als auch bei dessen Ablehnung durch den Arbeitgeber sind einige gesetzliche Regeln und deren Auslegung durch die Rechtsprechung zu beachten. Erfolgt dies in der Praxis nicht mit hinreichender Sorgfalt, kann das zu unliebsamen Überraschungen führen. Nachfolgend werden daher die Anforderungen dargestellt und anhand von Mustern verdeutlicht.
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Keine Zusage einer dauerhaften und bezahlten Freistellung – Entscheidung nach Vergleichswiderruf
Vor dem LAG Düsseldorf scheiterte eine auf die Feststellung einer angeblich vereinbarten dauerhaften und bezahlten Freistellung gerichteten Klage, welche nach Widerruf eines zuvor geschlossenen Vergleichs erforderlich geworden war.
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Keine Hauptstadtzulage für Tarifbeschäftigte oberhalb der EG 13 TV-L
Das LAG Berlin-Brandenburg hat in drei Verfahren entschieden, dass angestellte Beschäftigte des Landes Berlin mit einer Eingruppierung oberhalb der Entgeltgruppe 13 TV-L keinen Anspruch auf Zahlung einer Hauptstadtzulage haben.
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Kündigung der Leiterin der Hauptabteilung Intendanz beim RBB
Das ArbG Berlin hat die Kündigungsschutzklage der Leiterin der Hauptabteilung Intendanz beim RBB abgewiesen.
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Fristlose Kündigungen der an „wilden Streiks“ beteiligten Rider der Gorillas wirksam
Das LAG Berlin-Brandenburg hat in zwei Verfahren entschieden, dass die durch den Lieferdienst Gorillas erklärten fristlosen Kündigungen gegenüber als Fahrradkurieren (sog. Rider) beschäftigten Arbeitnehmern wirksam waren. Beide Rider hatten sich im Oktober 2021 an einem „wilden“ Streik beteiligt und in diesem Zusammenhang fristlose Kündigungen erhalten.
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Der frühere Vizepräsident des BAG Dr. Dirk Neumann wird 100 Jahre alt
Der frühere Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts Dr. Dirk Neumann hat sein 100. Lebensjahr vollendet.
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Vereinsmitglied im Yoga-Ashram ist Arbeitnehmer
Das verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften kann nur von einem Verein in Anspruch genommen werden, der ein hinreichendes Maß an religiöser Systembildung und Weltdeutung aufweist. Andernfalls ist es ihm verwehrt, mit seinen Mitgliedern zu vereinbaren, außerhalb eines Arbeitsverhältnisses fremdbestimmte, weisungsgebundene Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu leisten, sofern diese nicht ähnlich einem Arbeitnehmer sozial geschützt sind.
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Gemeinsame Einrichtungen im tarifpluralen Betrieb (Höpfner, ZFA 2023, ZFA0054161)
Die Auswirkungen des Tarifeinheitsgesetzes auf gemeinsame Einrichtungen sind weitgehend ungeklärt. Der Autor erörtert das Zusammenspiel von § 4a und § 4 Abs. 2 TVG und stellt die Verdrängung und die Nachzeichnung von Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen dar.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
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