Arbeitsrecht
Diskriminierungsschutz – Befristung auf Regelaltersgrenze
Der Schutz des Diskriminierungsverbots für befristet beschäftigte Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 2 TzBfG erstreckt sich nach Sinn und Zweck nicht auf Arbeitsverhältnisse, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze enden. Die Nichteinbeziehung in den Anwendungsbereich des § 22 EZulV stellt weder eine Diskriminierung i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG dar noch ist dadurch Art. 20 GRC oder Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
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Kündigung nach geschmacklosem Scherz in WhatsApp-Gruppe
Grundsätzlich müssen dem Betriebsrat bekannte, einen bestimmten Kündigungsgrund betreffende Umstände im Rahmen der Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG dem Betriebsrat nicht noch einmal mitgeteilt werden. Das gilt aber nicht für den Fall, dass der Arbeitgeber im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses eine selbständige andere Pflichtverletzung in das Verfahren einführen will.
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Zur Eingruppierung eines Musikers des Thüringer Polizeiorchesters
Das Thüringer LAG hat sich vorliegend mit dem Einzelfall der zutreffenden Eingruppierung eines Musikers des Thüringer Polizeiorchesters befasst.
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Unangemessene Benachteiligung durch Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten
Eine Rückzahlungsklausel ist auch dann unangemessen benachteiligend i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn sie den Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsdauer kündigt, weil es ihm z.B. aufgrund eines durch eigene leichteste Fahrlässigkeit verursachten Unfalls nicht mehr möglich ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, zur Erstattung der Fortbildungskosten verpflichten soll. Eine Rückzahlungsklausel im Vertrag eines Brandmeisteranwärters, die vorsieht, dass die während der 18-monatigen Ausbildung zum Brandmeister gezahlte Bruttovergütung bei einem vorzeitigen Ausscheiden zeitratierlich zurückzuzahlen ist, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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Bundesbeamte haben Anspruch auf zehn Tage vergüteten Vaterschaftsurlaub unmittelbar aus EU-Recht
Bundesbeamten steht unmittelbar aus dem EU-Recht ein Anspruch auf zehn Tage vergüteten Vaterschaftsurlaub anlässlich der Geburt ihres Kindes zu. Dies hat das VG Köln entschieden und damit der Klage eines Beamten gegen die Bundesrepublik Deutschland als seinem Dienstherrn stattgegeben. Gegenüber privaten Arbeitgebern steht Beschäftigten hingegen kein direkter Anspruch auf Vaterschaftsurlaub unmittelbar aus EU-Recht zu.
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Entlassung einer Kommissaranwärterin, die auf privater Feier dienstliche Bekleidungsgegenstände getragen hat
Eine Kommissaranwärterin, die bei einer privaten Feier (Mottoparty) dienstliche Kleidungsstücke getragen und an einer gespielten Festnahme mitgewirkt hat, darf wegen Zweifeln an ihrer charakterlichen Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden. Das hat das VG Düsseldorf entschieden und den Eilantrag der Anwärterin gegen ihre Entlassung abgelehnt.
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Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs
Ein Einigungsstellenspruch ist unwirksam, wenn der den Betriebsparteien vom Vorsitzenden der Einigungsstelle übermittelte Spruch im Vergleich zu dem von der Einigungsstelle beschlossenen nicht alle Bestandteile enthält und damit unvollständig ist. Eine rückwirkende Heilung durch Übersendung einer vollständigen Beschlussfassung ist nicht möglich.
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Verbot jeder Diskriminierung wegen einer Behinderung
Der Schutz der Rechte behinderter Personen vor indirekter Diskriminierung am Arbeitsplatz erstreckt sich auf Eltern behinderter Kinder. Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sind so anzupassen, dass diese Eltern sich ohne die Gefahr einer mittelbaren Diskriminierung um ihr Kind kümmern können.
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Diskriminierung wegen Schwerbehinderung – Verbindung mit Agentur für Arbeit
Auf die Schwere des Verschuldens kommt es bei der Vermutungswirkung nach § 22 AGG nicht an. Werden die Verfahrens- und Förderpflichten (hier: Verbindung mit Agentur für Arbeit) nicht eingehalten, ist dies ein Anzeichen dafür, dass sich der Arbeitgeber nicht hinreichend um die Befolgung gekümmert hat und insbesondere seine Mitarbeiter nicht genügend geschult hat.
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Weitere Entscheidungen zu Abmahnungen von Mitgliedern der ver.di-Betriebsgruppe der Freien Universität
Abmahnungen gegenüber Mitgliedern der ver.di-Betriebsgruppe bei der Freien Universität Berlin wegen eines kritischen Aufrufs im Internet sind abermals unrechtmäßig. Es handelte sich bei den verwendeten Formulierungen zwar um polemisch zugespitzte Kritik, die aber nicht anlasslos und nicht mit dem Ziel der persönlichen Kränkung der angegriffenen Präsidiumsmitglieder geäußert wurde.
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