Arbeitsrecht
Kündigung nach Beleidigungen in Chatgruppe: Vertraulichkeitserwartung nicht grundsätzlich berechtigt
Ein Arbeitnehmer, der sich in einer aus sieben Mitgliedern bestehenden privaten Chatgruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen äußert, kann sich gegen eine dies zum Anlass nehmende außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nur im Ausnahmefall auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen.
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Busfahrer nutzt Handy am Steuer: Lebenslanges Fahrverbot auf allen Linien einer Verkehrsgesellschaft marktmissbräuchlich
Der 6. Kartellsenat des OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die von der beklagten A-Verkehrsgesellschaft mbH gegen einen klagenden Busfahrer verhängte lebenslange Fahrersperre wegen Handynutzung am Steuer marktmissbräuchlich und deshalb unzulässig ist.
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Kein Rechtsweg zu Gerichten für Arbeitssachen bei Berichtigung eines Weiterbildungszeugnisses
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist bei Berichtigung eines Weiterbildungszeugnisses gemäß der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte nicht gegeben, weil die Entscheidung über den Klageanspruch von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägt ist. Das Arbeitszeugnis gemäß § 109 GewO und das Zeugnis gemäß § 9 WBO unterscheiden sich in maßgeblichen Punkten.
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Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO bei betriebsbedingter Kündigung in der Insolvenz
Ist eine Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG geplant und schließen der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat darüber einen Interessenausgleich mit Namensliste, wird nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO vermutet, dass die Kündigung des in der Namensliste aufgeführten Arbeitnehmers durch dringende betriebliche Erfordernisse i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs muss sich die Betriebsänderung noch in der Planungsphase befinden, damit dem Betriebsrat entsprechend dem Zweck des § 111 BetrVG eine Einflussnahme auf die unternehmerische Entscheidung möglich ist.
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Möglichkeit des Nachschiebens von Kündigungsründen begrenzt
Im Zustimmungsersetzungsverfahren zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds gem. § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG können Kündigungsgründe, die während des laufenden Verfahrens entstanden sind, nur nachgeschoben werden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag formwirksam bei Gericht eingereicht worden ist.
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Arbeitgeber darf das Tragen von Arbeitskleidung mit Logos anderer Arbeitgeber auf dem Betriebsgelände verbieten
Die Anweisung, Arbeitsbekleidung mit firmenfremdem Logo (wohl von Konkurrenzunternehmen) nicht tragen zu dürfen, betrifft nicht das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer und ist deshalb nicht mitbestimmungspflichtig. Da das Mitbestimmungsrecht sich auf das sog. Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb bezieht, sind nicht nach § 87 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Maßnahmen, die das sog. Arbeitsverhalten des Arbeitnehmers oder in sonstiger Weise lediglich das Verhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber betreffen.
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215.000 € Bußgeld gegen Unternehmen wegen Aufzeichnung geschützter Daten über Beschäftigte in der Probezeit
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) hat gegen ein Unternehmen Bußgelder iHv insgesamt 215.000 € verhängt. Das Unternehmen hatte u.a. unzulässigerweise sensible Informationen über den Gesundheitszustand einzelner Beschäftigter oder deren Interesse an einer Betriebsratsgründung dokumentiert. Der Bußgeldbescheid ist noch nicht rechtskräftig.
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BMDV legt Entwurf für ein Digitale-Dienste-Gesetz vor
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat den Entwurf für ein Digitale-Dienste-Gesetz veröffentlicht, zu dem Länder und Verbände nun Stellung nehmen können. Das Gesetz soll den Rechtsrahmen für digitale Dienste in Deutschland modernisieren. Bestandteil ist die Einführung von Buß- und Zwangsgeldvorschriften für Verstöße gegen den DSA.
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Erzbistum: Anspruch auf Übernahme in beamtenähnliches Verhältnis
Der Grundsatz der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung gilt auch für das Erzbistum. Zwar können die Kirchen auf Grund ihres verfassungsrechtlich garantierten Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts ein eigenständiges Arbeitsrecht erlassen. Bedienen sie sich allerdings der Privatautonomie zur Begründung von Arbeitsverhältnissen, so findet auf diese das staatliche Arbeitsrecht – mithin auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz – Anwendung.
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Gegenstandswert bei Vergleich nach Ausspruch mehrerer Kündigungen
Auch wenn die Parteien sich nicht auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu dem mit einer vorsorglichen Kündigung vorgesehenen Beendigungstermin einigen, kann meist davon ausgegangen werden, dass in einem Auflösungsvergleich sämtliche in das Verfahren eingeführte Beendigungstatbestände mitgeregelt worden sind. Gegenstand der Vergleichsverhandlungen sind regelmäßig alle Beendigungstatbestände.
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