Arbeitsrecht

Bestimmung des Streitwerts: Indizielle Bedeutung der Angabe der klagenden Partei

Bei der Bestimmung des Streitwerts nach § 51 Abs. 2 GKG kann der Angabe seitens der klagenden Partei eine indizielle Bedeutung zukommen, etwa dann, wenn angenommen werden kann, dass sie und ihr Prozessbevollmächtigter sich bei der Einreichung der Klage um eine realistische Einschätzung des Streitwerts bemühen, weil die Erfolgsaussicht der Klage noch ungewiss ist und die klagende Partei sich bei einem Unterliegen durch eine überhöhte Streitwertangabe im Ergebnis selbst belasten könnte. Ist die Sach- und Rechtslage hingegen eindeutig und besteht für die klagende Partei kein erkennbares Prozessrisiko, kann ihrer Streitwertangabe nur eine entsprechend geringere indizielle Bedeutung zukommen.

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Anspruch des Betriebsrats auf Auskunft über die Namen der schwerbehinderten Arbeitnehmer

Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG Anspruch auf Auskunft über die Namen der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer. Dem Auskunftsanspruch stehen keine datenschutzrechtlichen Gründe entgegen. Die Weitergabe der Daten an den Betriebsrat ist nach § 26 Abs. 3 iVm. § 22 Abs. 2 BDSG zulässig.

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Darlegungslast bei Zeugnisberichtigung – Kein Anspruch auf Verwendung des Geschäftspapiers

Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gilt, dass der Arbeitgeber darlegen – und notfalls beweisen – muss, wenn er dem Arbeitnehmer nur eine unterdurchschnittliche Leistung bescheinigen möchte. Kann der Arbeitgeber unbestritten vortragen, dass er üblicherweise die zweite Seite bei der Korrespondenz mit Dritten nicht auf Firmenpapier ausstellt, kann er nicht dazu verpflichtet werden, das Zeugnis des Arbeitnehmers „vollständig“ auf Geschäftspapier zu erteilen.

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Streit um Wertfestsetzung in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren mit Bezug zur DSGVO

Der Antrag auf Einsicht in die Personalakte gem. § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ist eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit i.S.v. § 48 Abs. 2.GKG, die mit 500 € zu bewerten ist, soweit sich das Interesse des Arbeitnehmers darauf beschränkt, den Inhalt der Personalakte kennenzulernen. Ein Antrag auf Übersendung der Kopie der Personalakte ist wegen wirtschaftlicher Identität mit einem Antrag nach Art. 15 Abs. 3 GS-DVO nicht gesondert zu bewerten, wenn er mit diesem in einer Klage geltend gemacht wird.

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Betriebliche Invaliditätsrente und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Der eine betriebliche Invaliditätsrente zusagende Arbeitgeber darf die Leistung in einer Versorgungsordnung, die für eine Vielzahl vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB) enthält, grundsätzlich davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht und rechtlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.

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Begründet die Verwendung von Personalfragebögen bei der Stellenbesetzung ein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats?

Verwendet die Arbeitgeberin bei der Stellenbesetzung nicht mitbestimmte Personalfragebögen oder Beurteilungsgrundsätze i.S.v. § 94 BetrVG begründet dies kein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Eine Betriebsvereinbarung über ein Schichtsystem enthält nicht zugleich Regelungen über eine Mindestbesetzung der Schichten.

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Kündigung nach Verbrennen von Europaletten bei Osterfeuer unwirksam

Die fristlose Kündigung gegenüber einem Produktionsleiter, weil dieser den Abtransport von drei Europaletten veranlasst hatte, um diese bei einem Osterfeuer auf einem Sportplatz verbrennen zu lassen, ist unwirksam. Dafür ist der Wert der Paletten zu gering, dafür zeigt sich bei der Tat zu wenig kriminelle Energie, dafür ist die Tatbegehung zu wenig heimlich und dafür ist das Gesamtbild der Tat – Verbrennen von Verpackung beim Osterfeuer – zu banal.

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Zur Pflicht eines Rechtsanwalts ohne Syndikuszulassung zur Nutzung des Anwalts-beA bei Tätigkeit für einen Verband

Eine aktive Nutzungspflicht für die DGB Rechtsschutz GmbH als prozessbevollmächtigtem Verband nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, Satz 3 ArbGG besteht erst ab dem 1.1.2026. Auch der handelnde Rechtssekretär ist dazu nicht verpflichtet. Diejenigen Mitarbeiter des Verbands, die nicht über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt verfügen, trifft (noch) keine Nutzungspflicht des ERV. Auch die unabhängig von seinem Arbeitsverhältnis bestehende Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führt zu keiner solchen Verpflichtung.

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BGH bestätigt die Zulässigkeit der Versetzung eines Richters und ehemaligen AfD-Abgeordneten in den Ruhestand

Das Dienstgericht des Bundes beim BGH hat entschieden, dass ein ehemaliger AfD-Abgeordneter und Richter nicht in die Justiz zurückkehren darf. Das Gericht hat dabei wesentliche Rechtsgrundsätze dazu aufgestellt, unter welchen Voraussetzungen die politische Betätigung eines Richters seine Versetzung gemäß § 31 DRiG im Interesse der Rechtspflege rechtfertigen kann.

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