Arbeitsrecht

Festsetzung des Gegenstandswerts bei Streit über Zwischen- und Endzeugnis sowie Entfernung von Abmahnungen

Wird zugleich über ein Zwischen- und – ggf. auch nur hilfsweise – über ein Endzeugnis gestritten und wird zu beiden Zeugnisvarianten eine inhaltlich korrespondierende oder überhaupt nur eine Regelung getroffen, so betrifft der Gesamtkomplex das Zeugnisinteresse insgesamt nur einmal. Der Gegenstand „Entfernung von unmittelbar vor einer verhaltensbedingten Kündigung ausgesprochenen Abmahnungen aus der Personalakte“ in einem Vergleich ist mit dem Wert für den die verhaltensbedingte Kündigung betreffenden Kündigungsschutzantrag abgegolten.

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Bundesrat will Leiharbeit in der Pflegebranche reduzieren

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, den Einsatz von Leiharbeit in der Pflege sowohl im Krankenhaus als auch in stationären und ambulanten Einrichtungen wirksam zu begrenzen – und gleichzeitig die Arbeitsbedingungen der Stammbelegschaften zu verbessern. Am 2.2.2024 fasste er auf Initiative von Bayern eine entsprechende Entschließung und übersandte sie der Bundesregierung.

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EuGH-Vorlage zur Kündigung wegen eines Austritts aus der katholischen Kirche

Das BAG hat den EuGH um die Auslegung des Unionsrechts zu der Frage ersucht, ob ein der katholischen Kirche zugeordneter Arbeitgeber, der von den bei ihm tätigen Arbeitnehmern im Übrigen nicht verlangt, dass sie der katholischen Kirche angehören, das Arbeitsverhältnis allein aufgrund der Beendigung der Mitgliedschaft zur katholischen Kirche kündigen darf, wenn der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses aus der katholischen Kirche austritt. Ein im Jahr 2022 eingeleitetes Vorabentscheidungsverfahren mit einem ähnlichen Gegenstand ist durch ein Anerkenntnis der Arbeitgeberin gegenstandslos geworden.

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Keine Corona-Entschädigung für Ordensschwester

Der Caritasverband Düsseldorf erhält für eine von einer Quarantäne-Anordnung betroffene Ordensschwester keine Entschädigungszahlung nach dem Infektionsschutzgesetz, weil ein Verdienstausfall nicht vorliegt. Die Ordensschwester erhält für ihre Tätigkeit kein Arbeitsentgelt, so dass weder ihr noch der Ordensgemeinschaft ein Verdienstausfall entstanden ist.

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Fristlose Kündigung eines rabiaten Busfahrers

Das Verhalten eines Busfahrers, der einen unangenehm auffallenden Fahrgast gewaltsam von seinem Sitz zieht, aus dem Bus wirft und ihm außerhalb des Fahrzeugs ins Gesicht schlägt, stellt eine schwerwiegende Vertragspflichtverletzung dar, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Der Fahrer muss in einem solchen Fall die Leitstelle oder die Polizei anrufen und um Hilfe bitten.

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Geschäftsmodell „2.0“: Keine Entschädigung wegen rechtsmissbräuchlicher Bewerbung als Sekretärin

Einem Entschädigungsverlangen nach dem AGG kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs u.a. auch dann entgegenstehen, wenn ein Kläger sich systematisch auf eine Vielzahl von AGG-widrig ausgeschriebene Stellen als „Sekretärin“ im Sinne eines durch ihn weiterentwickelten Geschäftsmodells „2.0“ bewirbt, mit dem alleinigen Ziel, Entschädigungsansprüche nach dem AGG durchzusetzen und hierdurch seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

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Gerichtliche Zuständigkeit: Erfüllungsort in der Passivphase der Altersteilzeit

Auch in der Passivphase der Altersteilzeit bleibt es beim Grundsatz des einheitlichen Erfüllungsortes von Arbeitsleistung und Vergütung. Die in der Passivphase fehlende Verpflichtung, die Arbeitsleistung erbringen zu müssen, stellt keinen Umstand i.S.d. § 269 Abs. 1 BGB dar, der dazu führt, als Leistungsort den Sitz der Arbeitgeberin anzunehmen.

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Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei Restaurant-Eröffnung während der Pandemie

Auch wenn ein Restaurant während der während der Corona-Pandemie eröffnet wurde, schließt dies nicht zwangsläufig den Anspruch auf Kurzarbeitergeld Restaurants im sog. „Lockdown light“ aus. Bei Eröffnung Mitte August 2020 war nicht mit einer vollständigen behördlichen Untersagung des Betriebes ab November zu rechnen.

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Benachteiligung wegen Schwerbehinderung trotz verspäteter Bewerbung?

Eine Verletzung des allgemeinen Bewerbungsverfahrensanspruchs (hier: Feststellung einer Fristversäumnis) führt zwar auch zu einer Benachteiligung des Bewerbers. Eine solche Benachteiligung weist jedoch nicht zwangsläufig einen Zusammenhang mit einer Schwerbehinderung auf. Ebenso wenig löst sie einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz aus.

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