Arbeitsrecht
Verfahren nach § 33 RVG nur mit vorherigem Antrag
Das Verfahren nach § 33 RVG setzt im Unterschied zum Verfahren nach § 32 RVG i.V.m. § 63 GKG einen Antrag voraus. Eine (hinreichende) Beschwer verlangt eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung von dem ursprünglichen Begehren des Antragsstellers. Lag niemals ein Antrag vor, gibt es kein Begehren, von dem die Entscheidung abweichen könnte.
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Streitwert bei außerordentlicher und ordentlicher Kündigung in engem Zusammenhang und späterer weiterer ordentlicher Kündigung
Wird eine außerordentliche Kündigung in engem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit einer ordentlichen Kündigung ausgesprochen und folgt zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere ordentliche Kündigung, verringert nicht allein die Existenz der ersten – mit der außerordentlichen Kündigung in zeitlichem Zusammenhang ausgesprochenen – ordentlichen Kündigung den Streitwert unter den Betrag, der anzusetzen wäre, wenn zunächst nur eine außerordentliche und deutlich später eine ordentliche Kündigung ausgesprochen worden wäre.
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Kündigung eines Redakteurs bei der Deutschen Welle wegen antisemitischer Äußerungen wirksam
Die fristlose Kündigung eines in der arabischen Redaktion der Deutschen Welle beschäftigten gehobenen Redakteurs wegen antisemitischer Äußerungen ist wirksam. Als sog. Tendenzträger war er verpflichtet, sowohl bei seiner Arbeitsleistung als auch im außerbetrieblichen Bereich nicht gegen die Tendenz, das heißt die grundsätzlichen Zielsetzungen, der Deutschen Welle zu verstoßen. Dazu gehören die Grundsätze, das Existenzrecht Israels nicht in Frage zu stellen und sich gegen Antisemitismus sowie jegliche Versuche, diesen zu verbreiten, einzusetzen.
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Beschäftigungsanspruch eines sog. Vorfeld-Initiators einer Betriebsratswahl
Der Status als Vorfeld-Initiator einer Betriebsratswahl stellt keinen geeigneten Aspekt dar, um die Interessenabwägung im Hinblick auf den allgemeinen Beschäftigungsanspruch zu entscheidend zu beeinflussen. Die besonderen Kündigungsschutzregelungen für bestimmte Personengruppen im Rahmen der Betriebsverfassung sollen in erster Linie die Wahl der Betriebsverfassungsorgane und die Kontinuität ihrer Arbeit sichern. § 15 KSchG dient damit nicht primär den persönlichen Interessen des erfassten Personenkreises, sondern den kollektiven Interessen der Belegschaft an der unabhängigen und von willkürlichen Maßnahmen der arbeitgebenden Partei nicht bedrohten Amtsführung des Betriebsrats.
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Privilegierte Arbeitnehmerhaftung: Unfall mit dem Firmenfahrzeug
Ein Arbeitnehmer, der beim Rückwärtsfahren mit dem Firmenfahrzeug auf dem öffentlich zugänglichen Firmenparkplatz ein dort parkendes Fahrzeug beschädigt, ist mittlere Fahrlässigkeit im oberen Bereich vorzuwerfen. Während des Rückwärtsfahrens ist es erforderlich, sich permanent durch die Benutzung des Innen- und der Außenspiegel sowie durch einen Schulterblick darüber zu vergewissern, dass die avisierte Fahrstrecke frei von Hindernissen ist. Gegebenenfalls muss sich der Fahrer durch einen Beifahrer oder eine dritte Person einweisen lassen.
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Keine Zurückweisung der Kündigung mangels Originalvollmacht wegen Verwirkung
Versäumt der Kläger nicht nur die Klagefrist gem. § 4 KSchG sondern nimmt er darüber hinaus auch noch die später erhobene Kündigungsschutzklage zurück, so hat er das Recht verwirkt, sich später auf die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 174 BGB zu berufen. Damit liegen beide Voraussetzungen der Verwirkung, das Zeitmoment und das Umstandsmoment, vor.
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Anerkennung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall
Unabdingbare Mindestvoraussetzung für die Anerkennung einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 als Arbeitsunfall ist ein Kontakt mit einer Indexperson während einer versicherten, ggfs. betrieblichen Verrichtung. Eine Indexperson ist eine Person, die nachweislich bereits vor dem Versicherten mit dem Virus SARS-CoV-2 infiziert war. Eine solche vorhergehende Infektion kann in der Regel nur durch einen positiven PCR-Test, unter Umständen auch nur durch einen Schnelltest, nachgewiesen werden. Dass die vermeintliche Indexperson vor dem Kontakt unspezifische Symptome gezeigt hatte, reicht nicht aus.
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Jahressteuergesetz 2024 beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 5.6.2024 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG 2024) beschlossen. Es sieht u.a. Maßnahmen vor, um den Abbau von Bürokratie voranzutreiben oder die Digitalisierung zu beschleunigen. Mit dem Gesetz soll der fachlich gebotene Gesetzgebungsbedarf, der sich in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts ergeben hat, aufgegriffen werden. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des BVerfG und des BFH.
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Vereinbarung über den Verzicht von Urlaub oder Urlaubsabgeltung ist unwirksam
Der gesetzliche Schutzzweck des § 13 Abs. 1 Satz 3 BurIG würde verfehlt, wenn der Anspruch auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung während des Arbeitsverhältnisses durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien ausgeschlossen oder beschränkt werden könnte. Etwas anders gilt auch nicht dann, wenn das bevorstehende Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem Abschluss der einschränkenden Vereinbarung verbindlich feststeht.
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Abweg aufgrund von Unterzuckerung: Kein Wegeunfall-Versicherungsschutz
Um den Versicherungsschutz bei Wegeunfällen wird häufig gestritten. Eine problematische Fallgruppe des unversicherten Abwegs hat das LSG Niedersachsen-Bremen in einer aktuellen Entscheidung neu bewertet: Mit einer Orientierungslosigkeit des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsweg aufgrund von Unterzuckerung liege eine innere Ursache für den Abweg vor. Damit scheide der Versicherungsschutz aus.
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