Arbeitsrecht

Befristete Arbeitszeiterhöhung kann rechtswidrig sein

Das systematische Angebot des Arbeitgebers, unbefristet grundsätzlich nur Teilzeit-Stellen anzubieten, befristet jedoch die Arbeitszeit auf eine Vollzeit-Stelle zu erhöhen, deren Verlängerung nach qualitativen und quantitativen Leistungskriterien sowie den Abwesenheitszeiten und der Bereitschaft zur Übernahme von Zusatzdiensten „verdient“ werden kann, stellt keinen geeigneten Sachgrund für eine Angemessenheitskontrolle einer befristeten Arbeitszeiterhöhung i.S.d. § 307 BGB dar.

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Mittels App eingesetzte Auslieferungsfahrer dürfen eigenen Betriebsrat wählen

Für die Annahme eines relativ verselbstständigten Betriebsteils i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG genügt es, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (im Anschluss an BAG v. 21.6.2023 – 7 ABR 19/22). Die innerhalb eines abgrenzbaren Liefergebietes tätigen Arbeitnehmer eines Onlinemarktplatzes können somit einen eigenen Betriebsrat wählen.

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RBB-Direktorin unterliegt mit Kündigungsschutzklage

Der Dienstvertrag zwischen dem Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) und seiner Juristischen Direktorin ist nicht sittenwidrig. Das darin vereinbarte Übergangsgeld für die Zeit zwischen einer Beendigung des Dienstverhältnisses und dem Renteneintritt ist nicht grundsätzlich zu beanstanden. Die fristlose Kündigung durch den RBB ist wirksam.

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Teilnahme an "Potsdamer Treffen" allein rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung

Die von der Stadt Köln ausgesprochenen Kündigungen einer Mitarbeiterin, die an dem sog. „Potsdamer Treffen“ teilgenommen hatte, sind unwirksam. Die Mitarbeiterin trifft aufgrund ihrer konkreten Tätigkeit nur eine sog. einfache und keine gesteigerte politische Treuepflicht.

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Unwirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen bei Umgehung des gesetzlichen Minderheitsschutzes

Das LAG Köln hat Beschlüsse eines Betriebsrats, mit denen er Mitglieder einer Minderheitsliste aus dem Betriebsausschuss und aus der Freistellung von ihrer beruflichen Tätigkeit abberufen und durch Mitglieder der Mehrheitsliste ersetzt hatte, für unwirksam erklärt. Es hat damit die vorausgegangene Entscheidung des ArbG Bonn bestätigt.

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Kein Minderheitenschutz bei Betriebsratswahl allein für diverses Geschlecht zu Lasten anderer Minderheitengeschlechter

Das ArbG Berlin hat die Betriebsratswahl bei einem Anbieter von Software für E-Commerce-Unternehmen für unwirksam erklärt, weil die Zusammensetzung des Betriebsrats gegen gesetzliche Vorgaben zum Minderheitenschutz verstieß.

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