Arbeitsrecht

Jahressonderzahlung: Tarifvertragliche Stichtagsregelungen sind grundsätzlich zulässig

Eine tarifvertragliche Regelung, nach der Mitarbeiter mit dem Novemberentgelt eine Jahressonderzahlung erhalten, kann als Stichtagsregelung zu verstehen sein, sodass zuvor ausgeschiedene Arbeitnehmer nicht anspruchsberechtigt sind. Tarifvertragliche Stichtagsregelungen sind grundsätzlich zulässig. Die Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, die vor dem Stichtag ausscheiden, und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis am Stichtag noch besteht, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

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Ist die Kündigung unwirksam, wenn die Massenentlassungsanzeige unterblieben ist?

Generalanwalt Norkus hat seine Schlussanträge in der Rechtssache C‑134/24, Tomann, vorgelegt zu der Pflicht von Arbeitgebern, beabsichtigte Massenentlassungen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Er schlägt vor, Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/59/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen so auszulegen, dass eine Kündigung im Rahmen einer nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie anzeigepflichtigen Massenentlassung das Arbeitsverhältnis eines betroffenen Arbeitnehmers erst beenden kann, wenn die in diesem Artikel vorgesehene Entlassungssperre abgelaufen ist.

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Arbeitnehmer trotz Handelsvertretertätigkeit?

Für die Annahme, ein Handelsvertreter sei als sog. „Einfirmenvertreter kraft Vertrags“ i.S.d. § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB tätig, reicht es nicht aus, dass er durch ein branchenbezogenes Konkurrenzverbot in seiner Tätigkeit beschränkt ist, weil eine derartige vertragliche Absprache ihn nicht daran hindert, für Unternehmer eines anderen Wirtschaftszweigs tätig zu werden. Ob die Handelsvertretertätigkeit im Neben- oder Hauptberuf ausgeübt wird, ist irrelevant.

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Die Bundestagswahl und ihre möglichen arbeitsrechtlichen Folgen – Was sehen die Wahlprogramme von CDU und SPD im Arbeitsrecht vor?

Deutschland hat gewählt. Die stärkste Kraft ist die CDU/CSU. Rein rechnerisch am wahrscheinlichsten ist die Bildung einer Regierungskoalition mit der SPD. Was bedeutet das für das Arbeitsrecht? Erste Anhaltspunkte können die Wahlprogramme der Parteien liefern.

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Probezeit darf nicht der Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses entsprechen

Die Vereinbarung einer Probezeit, die der Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses entspricht, ist in der Regel unverhältnismäßig i.S.v. § 15 Abs. 3 TzBfG und damit unwirksam. Endet das Arbeitsverhältnis durch eine Befristung, darf eine vereinbarte Probezeit jedenfalls ohne Hinzutreten von besonderen Umständen nicht der gesamten Befristungsdauer entsprechen.

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BVAU-Umfrage zeigt konstant hohe Arbeitsbelastung für Unternehmensjuristen im Arbeitsrecht

Der Bundesverband der Arbeitsrechtler in Unternehmen e.V. (BVAU) hat die Ergebnisse der Umfrage unter seinen Mitgliedern zur Arbeitsbelastung von Unternehmensjuristen im Arbeitsrecht veröffentlicht. Die Ergebnisse zeigten, dass die Arbeitsbelastung – ohnehin schon auf einem sehr hohen Niveau in den Vorjahren – hoch bleibt und teilweise als noch stark ansteigend in den nächsten Monaten bewertet wird. 

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Betriebsbedingte Kündigung vor dem Hintergrund des Fortfalls eines Großauftrages

Ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG besteht, wenn eine unternehmerische Entscheidung auf der Grundlage außerbetrieblicher Umstände zu einer dauerhaften Reduzierung des Arbeitskräftebedarfes im Betrieb führen.

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Ordentliche Kündigung des Stabstellenleiters einer Kreisverwaltung wegen Verwicklung in die sog. Schleuseraffäre wirksam

In einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung des ArbG Aachen hat die 2. Kammer entschieden, dass die außerordentliche fristlose Kündigung des Stabstellenleiters einer Kreisverwaltung wegen Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist unwirksam, die ordentliche fristgerechte Kündigung jedoch wirksam ist. Der Kläger habe durch das Zurverfügungstellen seiner eigenen Wohnung für Scheinanmeldungen zur Erlangung von Aufenthaltserlaubnissen Dritter und die Annahme von Geldzahlungen hierfür erheblich gegen seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht der Rücksichtnahme und Loyalität verstoßen.

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Rechtsprechungsänderung zu Kontrollpflichten eines Rechtsanwalts bei Fristsachen

Der Sechste Senat des BAG hat sich der Rechtsprechung des BGH zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristsachen angeschlossen. Danach muss ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. Er muss dann auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen, wobei er sich hierbei grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen. Ist dies der Fall, braucht der Rechtsanwalt nicht zusätzlich zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich korrekt im Fristenkalender eingetragen ist.

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