Arbeitsrecht

Druckkündigung: Wann darf der Arbeitgeber dem Verlangen der Belegschaft auf Entlassung eines Arbeitnehmers nachgeben?

Beim Verlangen der Belegschaft oder eines Teils der Belegschaft auf Entlassung eines Arbeitnehmers (Druckkündigung) darf der Arbeitgeber diesem nicht ohne weiteres nachgeben. Er hat sich aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer zu stellen und alles Zumutbare zu versuchen, um die Belegschaft von ihrer Drohung abzubringen. Nur wenn daraufhin trotzdem ein Verhalten in Aussicht gestellt wird, z.B. Streik oder Massenkündigung, und dadurch schwere wirtschaftliche Schäden für den Arbeitgeber drohen, kann die Kündigung gerechtfertigt sein. Dabei ist jedoch Voraussetzung, dass die Kündigung das einzig in Betracht kommende Mittel ist, um die Schäden abzuwenden.

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Keine Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit wegen Hautentzündungen infolge einer Tätowierung

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG handelt ein Arbeitnehmer dann schuldhaft, wenn er in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt. Dass es in bis zu 5 % der Fälle nach Tätowierungen zu Komplikationen in Form von Entzündungsreaktionen der Haut kommt, ist keine völlig fernliegende Komplikation. Wer sich tätowieren lässt, erhält daher bei Komplikationen keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

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Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1.1.2026 auf 13,90 €

In ihrer Sitzung vom 27.6.2025 hat die Mindestlohnkommission eine stufenweise Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 € zum 1.1.2026 und 14,60 € zum 1.1.2027 beschlossen. Damit steigt der Mindestlohn zunächst um 8,42 % und im Folgejahr um weitere 5,04 %. Insgesamt steigt er also um 13,88 %. Das ist die größte sozialpartnerschaftlich beschlossene Lohnerhöhung seit Einführung des Mindestlohns.

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Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Ulrich Koch im Ruhestand

Mit Ablauf des 30. Juni 2025 ist der Vorsitzende Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Ulrich Koch in den Ruhestand getreten. Herr Prof. Dr. Koch hat die Rechtsprechung zum Kündigungsrecht nachhaltig geprägt. Maßgeblich hat er u.a. dazu beigetragen, unter Beachtung unionsrechtlicher Vorgaben die Rechtsprechung zu prozessualen Sachvortrags- und Beweisverwertungsverboten und zum Recht der Massenentlassung weiterzuentwickeln. Zahlreiche unter seinem Vorsitz ergangene Entscheidungen des Senats, u.a. zum betrieblichen Eingliederungsmanagement, zum Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen und für Menschen mit Schwerbehinderung stießen über die Fachwelt hinaus in der Öffentlichkeit auf ein breites Interesse.

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Keine Anerkennung einer Corona-Infektion als Dienstunfall für Angehörigen des BND

Die Anerkennung eines Dienstunfalls setzt voraus, dass sich Ort und Zeitpunkt des Unfallereignisses bestimmen und der Dienstausübung zuordnen lassen; dies gilt auch für eine Corona-Infektion. Das hat das BVerwG in Leipzig entschieden und damit die Klage eines Angehörigen des Bundesnachrichtendienstes abgewiesen.

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Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts a. D. Dr. Karl Heinz Peifer verstorben

Am 23. Juni 2025 ist der frühere Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts Dr. Karl Heinz Peifer verstorben. Dies hat das Bundesarbeitsgericht auf seiner Internetseite mitgeteilt. Als Vizepräsident trug Herr Dr. Peifer lange Zeit Verantwortung für die Organisation des Gerichts, insbesondere auch für Personalentscheidungen. In seine Amtszeit fiel die Verlegung des Gerichtssitzes von Kassel nach Erfurt.

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Zulässigkeit eines per eBO übermittelten Schriftsatzes

Die Übermittlung eines nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokuments aus einem besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach, das für eine juristische Person oder eine sonstige Vereinigung eingerichtet worden ist, verlangt nicht, dass die – einfach – signierende Person gesetzlicher Vertreter des Postfachinhabers ist. Der Gesetzgeber wollte mithilfe des eBO gerade auch Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände in den elektronischen Rechtsverkehr einbeziehen.

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Kündigungsschutz: Zusammenrechnung von zwei Arbeitsverhältnissen?

Zwei Arbeitsverhältnisse können für die Erfüllung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG zusammengerechnet werden, wenn sie in einen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Eine deutliche Zäsur ist darin zu sehen, wenn sich der Arbeitgeber zunächst für einen anderen Bewerber entschieden hat, womit der sachliche Zusammenhang abgebrochen und aufgehoben wird.

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