Arbeitsrecht

Ist die sichere Zustellung durch Einwurfeinschreiben (bald) Geschichte?

Anders als das frühere Einwurfeinschreiben, dessen Zugang mittels „Peel-off-Label“ händisch durch den Zusteller dokumentiert wurde, stellt der heutige Ablauf mittels Dokumentation über Scannertechnik und digitale Signaturen keinen typischen Geschehensverlauf für einen sicheren Zugang eines Schriftstücks und damit keinen diesbezüglichen Anscheinsbeweis dar.

Auslegung eines Aufhebungsvertrags – falsa demonstratio

Auch wenn ein Arbeitnehmer in den Beratungsgesprächen zu den Rahmenbedingungen für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages abstrakt darauf hingewiesen worden ist, dass in der zweiten Phase eine Anrechnung eines (auch nur potentiellen) Arbeitslosengelds stattfinden werde, kann dies nicht die Einlassung des Arbeitnehmers widerlegen, dass für ihn der im Aufhebungsvertrag niedergelegte Betrag richtig war. Es ist nachvollziehbar, dass den Arbeitnehmer die Erläuterungen, wie das Überbrückungsgeld berechnet wird, weniger interessieren als die endgültigen Zahlen, die sich für ihn daraus ergaben.

Hinreichend gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalls

Ein hinreichend gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalls besteht regelmäßig dann, wenn sich an eine „erste“ Arbeitsverhinderung in engem zeitlichen Zusammenhang eine dem Arbeitnehmer im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit dergestalt anschließt, dass die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder unmittelbar aufeinanderfolgen oder dass zwischen ihnen lediglich ein für den erkrankten Arbeitnehmer arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt.

Keine Ersetzung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB durch die des § 174 Abs. 2 SGB IX bei nicht schwerbehinderten Menschen

Die vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung einzuhaltende Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB kann nicht durch die Einhaltung der Frist des § 174 Abs. 2 SGB IX ersetzt werden, wenn der Arbeitnehmer nicht als schwerbehinderter Mensch anerkannt wird. Die bloße Mitteilung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber, einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gestellt zu haben, schafft keinen Vertrauenstatbestand, dass diesem Antrag auch stattgegeben werden muss.

Bundesregierung beschließt grundlegende Reform der privaten Altersvorsorge

Neben der gesetzlichen Rente und der betrieblichen Altersvorsorge ist die private Altersvorsorge ein wichtiger Baustein, um mögliche Versorgungslücken im Rentenalter zu schließen. Damit es wieder attraktiver wird, auch privat für das Alter vorzusorgen, hat die Bundesregierung eine grundlegende Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge beschlossen.