Anteilig kürzerer Urlaubsanspruch bei Freistellung im Zusammenhang mit einrichtungsbezogener Impfpflicht

Juni 20, 2024 | Arbeitsrecht

Hat ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der während der Geltungsdauer des vormaligen § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG a.F.) die in § 20a Abs. 1 IfSG a.F. aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllte, von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, sind die Zeiten dieser unbezahlten Freistellung bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen. Dem Arbeitnehmer steht nur ein anteilig kürzerer Urlaubsanspruch zu.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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