Die Klage einer Arbeitnehmerin auf höheres Arbeitsentgelt war vor dem LAG Baden-Württemberg nur in Höhe der Differenz der Mediane der männlichen und weiblichen Vergleichsgruppe erfolgreich. Art. 157 AEUV bzw. § 3 Abs. 1, § 7 EntgTranspG ließen nicht irgendein Indiz iSv. § 22 AGG für eine geschlechtsbedingte Vergütungsdiskriminierung ausreichen, um einen Anspruch auf den maximal denkbaren Differenzbetrag zu begründen. Vielmehr müsse ein Indiz gerade für eine geschlechtsbedingte Benachteiligung in einer ganz bestimmten Höhe bestehen, urteilte das Gericht.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Anpassung gem. EntgTranspG "nach ganz oben"? Arbeitnehmerin mit ihrer Klage auf höheres Arbeitsentgelt nur teilweise erfolgreich
