Die Gerichte müssen die Normen von Betriebsvereinbarungen nach § 293 ZPO von Amts wegen ermitteln. Die Amtsermittlungspflicht kann sich – abhängig vom Vortrag der Parteien – auch auf deren Wirksamkeit erstrecken. Gesetzliche Vermutungen, Grundsätze des Anscheinsbeweises oder tatsächliche Vermutungen greifen im Rahmen der Amtsermittlung nach § 293 ZPO nicht ein.
8 AZR 76/25
Anspruch auf Zinsen - Rechtsirrtum
