a) Ist ein in der Ehezeit erworbenes Versorgungsanrecht im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht mehr oder nicht mehr vollständig vorhanden, ist diese negative Entwicklung d …
Quelle: Open Jur Familienrecht
Link: BGH, Beschluss vom 11.09.2019 – XII ZB 627/15