Die Verbandssyndikusrechtsanwälte einer Gewerkschaft unterliegen auch dann der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs, wenn sie lediglich als „Rechtssekretäre“ bzw. „Gewerkschaftssekretäre“ auftreten. Der Rechtsirrtum eines (Verbandssyndikus)Rechtsanwalts ist regelmäßig nicht unverschuldet. Wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, muss der bevollmächtigte Anwalt bis zur höchstrichterlichen Klärung den sicheren Weg wählen. Dies gilt besonders bei fristgebundenen Schriftsätzen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Verbandssyndikusrechtsanwälte
