AGG-Entschädigung: Hypothetischer Arbeitsort begründet keinen Gerichtsstand

Nov. 4, 2026 | Arbeitsrecht

Die Regelung des § 48 Abs. 1a ArbGG ist nicht anwendbar, wenn zwischen den Parteien unstreitig kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Der Erfüllungsort i.S.d. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 29 Abs. 1 ZPO bei einer Klage auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG nach vorangegangenen erfolglosen Bewerbungsbemühungen liegt grundsätzlich nicht an dem Ort, an dem bei erfolgreicher Bewerbung die spätere Arbeitsleistung hypothetisch zu erbringen gewesen wäre.

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