Die Frage, ob eine Gesamtzusage auch dann ablösungsoffen gegenüber einer neuen Regelung ist, wenn sie nicht betriebliche Altersversorgung zum Gegenstand hat, aber dennoch auf einen längeren unbestimmten Zeitraum auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus Wirkung entfaltet, ist entscheidungserheblich und klärungsbedürftig. Infolgedessen wurde die Revision zum BAG zugelassen.
7 AZR 15/25
Vergütung freigestelltes Betriebsratsmitglied
