Vorschlag zur Änderung des Betriebsrentenrechts – „Neues Sozialpartnermodell Betriebsrente“

Juni 22, 2016 | Arbeitsrecht

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Vorschlag zur Änderung des Betriebsrentengesetzes vorgelegt, der eine Stärkung der betrieblichen Altersversorgung bezweckt, indem insbesondere Haftungsrisiken für den Arbeitgeber gesenkt werden. Auf diese Weise soll die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung ausgedehnt werden. Der Vorschlag räumt den Sozialpartnern die Möglichkeit ein, reine Beitragszusagen zu vereinbaren, deren Durchführung über gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien erfolgt. Diese übernehmen damit anstelle des Arbeitgebers die Haftung für die Zusage. Das BMAS hat am 15.4.2016 ein Gutachten zum „Sozialpartnermodell Betriebsrente“ veröffentlicht. Es wurde von dem Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Peter Hanau und Rechtsanwalt Dr. Marco Arteaga erstellt. Ein weiteres – im Auftrag des BMF erstelltes – Gutachten der Universität Würzburg untersucht Optimierungsmöglichkeiten bei den bestehenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Förderregelungen der betrieblichen Altersversorgung.

Quelle: arbr Rechtsberater
Link: Vorschlag zur Änderung des Betriebsrentenrechts – „Neues Sozialpartnermodell Betriebsrente“

Ähnliche Beiträge

Beteiligung des Betriebsrats bei geplanter Umgruppierung

Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Ein- oder Umgruppierung zu beteiligen. Zur Sicherung dieses Beteiligungsrechts kann der Betriebsrat entsprechend § 101...

Arbeitsunfähig bedeutet nicht zwangsläufig amtsunfähig

Ein arbeitsunfähig erkranktes Betriebsratsmitglied, das seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Betriebsratssitzung nicht gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden anzeigt, darf dieser als verhindert ansehen. Dies ändert sich jedoch, wenn dieses seine Amtsfähigkeit...

Faktischer Verwalter hat dieselben Pflichten wie bestellter Verwalter

(13.03.2026) Handelt jemand als Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, obwohl er weder als Verwalter bestellt noch aufgrund eines gültigen Verwaltervertrags zum Handeln als Verwalter verpflichtet ist (sog. faktischer Verwalter), treffen ihn grundsätzlich...