Mehrarbeitszuschläge: Teilzeit braucht anteilige Zuschlagsgrenzen

Okt. 23, 2026 | Arbeitsrecht

Eine tarifvertragliche Regelung, die Mehrarbeitszuschläge für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte an die Überschreitung einer einheitlichen Wochenarbeitszeit knüpft, verstößt mangels sachlicher Rechtfertigung gegen § 4 Abs. 1 TzBfG und ist insoweit nach § 134 BGB nichtig. Teilzeitbeschäftigte haben gem. § 612 Abs. 2 BGB iVm. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge bei Überschreitung einer im Verhältnis ihrer individuellen Wochenarbeitszeit zur Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter proportional herabgesetzten Zuschlagsgrenze; einer vorherigen tariflichen Selbstkorrektur bedarf es nicht.

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