Eingruppierung von Erziehern bei Tätigkeit in einer Gruppe mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf

Sep. 24, 2026 | Arbeitsrecht

Die Gerichte für Arbeitssachen sind im Verfahren um die Ersetzung der Zustimmung auf die Prüfung des vom Betriebsrat angeführten Widerspruchsgrundes beschränkt. Mit Gründen, die er dem Arbeitgeber nicht innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG schriftlich mitgeteilt hat, ist der Betriebsrat im weiteren Verfahren ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht für rechtliche Argumente des Betriebsrats, sondern nur für Gründe tatsächlicher Art sowie für die Einführung anderer Widerspruchsgründe. Widerspricht der Betriebsrat dem Zustimmungsersuchen des Arbeitgebers bzgl. einer Eingruppierung mit der Begründung, die vorgenommene Zuordnung zu der mitgeteilten Entgeltgruppe sei tarifwidrig, hat das Gericht die hierfür maßgebenden Umstände von Amts wegen zu ermitteln, soweit sie sich auf denselben Lebenssachverhalt beziehen.

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