Durch eine fehlende Mitwirkung des Arbeitgebers kann der sonst eigentlich verfristete Urlaub nur in dem Umfang erhalten bleiben, in dem der Arbeitnehmer ihn bis zum Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auch tatsächlich hätte in Anspruch nehmen können. Die fehlende Mitwirkung ist also unschädlich, soweit es dem Arbeitgeber tatsächlich nicht möglich war, den Arbeitnehmer vor dessen Erkrankung in die Lage zu versetzen, seinen Urlaub zu nehmen. Jedenfalls bei einem Beginn der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit einer im Arbeitsverhältnis beschäftigten Lehrkraft noch vor Beginn der Sommerferien, ist diese, selbst im Falle einer Mitwirkung des Arbeitgebers, regelmäßig daran gehindert, Urlaubstage außerhalb der Schulferien zu nehmen.
4 ABR 42/25
Eingruppierung von Erziehern - Tätigkeit in einer Gruppe mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf
