Ein Aufhebungsvertrag ist nicht nach § 134 BGB i.V.m. § 266 StGB nichtig, wenn lediglich ein Vertreter des Arbeitgebers pflichtwidrig handelt, der Arbeitnehmer aber weder kollusiv mitwirkt noch erkennt, dass die vereinbarte Abfindung die Grenzen wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung überschreitet. Der spätere strafrechtliche Einzug der Abfindung begründet regelmäßig keine Störung der Geschäftsgrundlage i.S.v. § 313 BGB, da die Möglichkeit, die Abfindung dauerhaft zu behalten, nicht zur gemeinsamen Geschäftsgrundlage gehört und grundsätzlich dem Risikobereich des Arbeitnehmers zuzuordnen ist.
4 ABR 42/25
Eingruppierung von Erziehern - Tätigkeit in einer Gruppe mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf
