Auch eine Papierakte mit personenbezogenen Daten fällt grundsätzlich unter den Anwendungsbereich von Art. 2 DSGVO. Die DSGVO ist allerdings nach Art. 2 Abs. 2 lit. d) dann nicht anwendbar, wenn die Akte ausschließlich dem Zweck der Gefahrenabwehr im Kontext des Strafvollzugs dient. Entscheidend ist, ob die Verarbeitung auf die Vorbereitung und Bewältigung einer Gefahrenlage ausgerichtet ist und damit funktionaler Bestandteil eines sicherheitsbehördlichen Einsatzsystems ist. Dies gilt auch dann, wenn die Daten nicht Gefangene oder externe Störer betreffen, sondern Beschäftigte der Anstalt. Denn maßgeblich ist nicht der betroffene Personenkreis, sondern der Verarbeitungszweck.
4 ABR 42/25
Eingruppierung von Erziehern - Tätigkeit in einer Gruppe mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf
