Kenntnis der Schwerbehinderung als Voraussetzung der Kausalitätsvermutung nach § 22 AGG

Sep. 17, 2026 | Arbeitsrecht

Ein Bewerber, der seine Schwerbehinderung berücksichtigt wissen will, muss den Arbeitgeber hierüber in Kenntnis setzen; andernfalls fehlt es an der (Mit‑)Ursächlichkeit. Eine hinreichende Mitteilung liegt vor, wenn die Information so in den Empfangsbereich gelangt, dass der Arbeitgeber sie zur Kenntnis nehmen kann, regelmäßig durch Hinweis im Anschreiben oder an gut erkennbarer Stelle im Lebenslauf. Die bloße Beifügung eines Nachweises als Anlage ohne Bezugnahme genügt nicht.

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