Die unverzüglich i.S.d. § 174 Satz 1 BGB erklärte Zurückweisung einer von nicht nach außen legitimierten Aufsichtsratsmitgliedern unterzeichneten Kündigung ist wirksam. Weder ein Inkenntnissetzen nach § 174 Satz 2 BGB analog noch § 242 BGB schließen das Zurückweisungsrecht aus, und eine elektronisch übermittelte Kündigung wahrt das Schriftformgebot des § 623 BGB nicht.
5 AZR 96/25
Mehrarbeitszuschläge - Teilzeitbeschäftigte - Benachteiligung
