ver.di-Warnstreik: Umfang der Notdienstpläne der Charité festgelegt

Sep. 5, 2026 | Arbeitsrecht

Der Notdienstplan für 15 Bereiche der Charité an drei Standorten, die von einem dreitägigen Warnstreik der Gewerkschaft ver.di seit dem 2.9.2026 betroffen sind, wird dem Antrag der Charité entsprechend festgelegt. Dieser Umfang des Notdienstes, der zu einer Verringerung der üblichen Personalausstattung während des Streiks führt, ist unter Berücksichtigung der von der Charité glaubhaft gemachten medizinischen Erfordernisse und Risiken geboten und notwendig.

Ähnliche Beiträge

Wahlfehler sind noch keine Wahlmanipulation

Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl kommt dann in Betracht, wenn das manipulative und/oder willkürliche Verhalten des Wahlvorstands so offensichtlich ist, dass es für Betriebsvertraute sofort ohne weiteres erkennbar ist. Allein der Umstand, dass ein Wahlvorstand...

5 AZR 122/25

Mehrarbeitszuschläge - Teilzeitbeschäftigte - Benachteiligung