Personenbedingte Kündigung wegen Verurteilung zu mehrjähriger Freiheitsstrafe

Aug. 13, 2026 | Arbeitsrecht

Eine Kündigung aus personenbedingten Gründen ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wird. Kommt eine Aussetzung des Strafrests nach Verbüßung von 2/3 der Freiheitsstrafe (§ 57 Abs. 1 StGB) erst nach Ablauf von zwei Jahren in Betracht, fällt der Kündigungsgrund nicht weg. Etwas anderes kann gelten, wenn die Erlangung des Freigängerstatus vor Ablauf von zwei Jahren im Kündigungszeitpunkt sicher zu erwarten ist. Hierfür genügt es nicht, wenn die Haftanstalt – nach Ablauf der Kündigungsfrist – einen beanstandungsfreien Vollzugsverlauf, eine gute Arbeitsbeurteilung und eine Tataufarbeitung bestätigt und den Einstieg in vollzugsöffnende Maßnahmen als vertretbar ansieht.

Ähnliche Beiträge

7 AZR 15/25

Vergütung freigestelltes Betriebsratsmitglied

7 AZR 16/25

Vergütung freigestelltes Betriebsratsmitglied

Bauindustrie senkt Umsatzprognose 2026

Aber: Deutliches Orderplus im Juni gibt Hoffnung auf Trendwende 2027 (25.08.2026) Die BAUINDUSTRIE hat ihre Umsatzprognose für 2026 von real plus 2,5 Prozent zu Jahresbeginn auf plus 1 Prozent reduziert. Sie hat sich damit der Skepsis der Forschungsinstitute...