Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung ist unwirksam, wenn bei weniger als 50 Wahlberechtigten trotz räumlich weit auseinanderliegender und organisatorisch verselbständigter Dienststellenteile das vereinfachte Wahlverfahren angewandt wird und dadurch eine ausreichende Kenntnis- oder Informationsmöglichkeit über die Kandidaten nicht gewährleistet ist.
7 AZR 15/25
Vergütung freigestelltes Betriebsratsmitglied
