Eine Einigungsstelle überschreitet ihre Spruchkompetenz, wenn sie im erzwingbaren Mitbestimmungsverfahren nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG Regelungen zum Dotierungsrahmen einer erfolgsabhängigen Vergütung trifft. Zudem ist ein Einigungsstellenspruch unwirksam, wenn er die wesentlichen Kriterien für die Verteilung des Bonusvolumens nicht selbst festlegt, sondern deren Ausgestaltung im Wesentlichen dem Arbeitgeber überlässt.
6 AZB 10/26
Fristwahrung - Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang
