Eine Versetzung, die mit einer erheblichen räumlichen Entfernung verbunden ist, wahrt die Grenzen billigen Ermessens nach § 106 GewO nur, wenn eine tragfähige unternehmerische Entscheidung zugrunde liegt, die Maßnahme zur Umsetzung dieses Konzepts erforderlich ist und die dadurch entstehenden Nachteile für den Arbeitnehmer – unter Berücksichtigung seines Bestands- und Ortsinteresses – nicht außer Verhältnis zu den Arbeitgeberinteressen stehen.
1 ABR 23/25
Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs - Unterlassungsanspruch
