Ein ständiger persönlicher Fahrer eines Landesministers hat keinen Anspruch auf Tagegeld nach § 23 Abs. 4 TV‑L i.V.m. § 84 NBG, § 7 NRKVO oder nach dem Pkw‑Fahrer‑TV‑L, weil seine Fahrten selbst das Dienstgeschäft darstellen und daher weder „Dienstreisen“ noch „andere dienstlich veranlasste Reisen“ sind. Der im Pkw‑Fahrer‑TV‑L verwendete Begriff der „Dienstreise“ ist ausschließlich arbeitszeitrechtlich zu verstehen und begründet keine Tagegeldansprüche.
10 AZR 143/25
Tarifvertrag - Inflationsausgleichsprämie - Leistungszweck
