Eine nationale Regelung, die hinsichtlich der im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts und der Beweiswürdigung vorgenommenen Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein Gericht lediglich vorsieht, dass es den Parteien obliegt, substantiierte und wahrheitsgemäße Tatsachen vorzutragen, und diesem Gericht auferlegt, diese in vollem Umfang zu berücksichtigen, bevor es sie ggf. würdigt, verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und Abs. 3 DSGVO. Dies gilt auch dann, wenn die Regelung keine Angaben zu den Voraussetzungen enthält, unter denen die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und vorgelegten Beweismittel, die personenbezogene Daten enthalten, von dem Gericht verwendet werden dürfen, sofern es eine klare, präzise und vorhersehbare nationale Rechtsprechung gibt, die festlegt, unter welchen Umständen die betreffenden von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und vorgelegten Beweismittel von einem Gericht verwendet werden dürfen.
3 ABB 3/25
Beschlussverfahren - zugelassene Rechtsbeschwerde - Funktionsnachfolge
