Die fristlose Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber die maßgeblichen Kündigungsgründe länger als zwei Wochen kennt, ohne mit der gebotenen Eile weitere Ermittlungen durchzuführen, und wenn die innerhalb der Frist bekannt gewordenen Verhaltenspflichtverletzungen – etwa Abwerbevorwürfe – mangels vorheriger Abmahnung, bei kurzem, bis dahin abmahnungsfreien Arbeitsverhältnis und feststehendem Beendigungszeitpunkt keinen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB mehr darstellen.
Sozialwohnungsbestand erreicht historischen Tiefstand
Mieterbund fordert deutlich mehr Investitionen in sozialen und bezahlbaren Wohnungsbau und Entfristung von Sozialwohnungsbindungen (17.06.2026) Der Deutsche Mieterbund (DMB) zeigt sich angesichts der aktuellen Zahlen der Bundesregierung zum Sozialwohnungsbestand...
