Wird ein Leiharbeitnehmer einem entleihenden Unternehmen überlassen, um dort vorübergehend unter dessen Aufsicht und Leitung zu arbeiten, und ist dieses Unternehmen während der Dauer dieser Überlassung Gegenstand eines Unternehmensübergangs, so sind der Veräußerer und der Erwerber für die Zwecke der Berechnung der nach dem anwendbaren nationalen Recht vorgesehenen Höchstdauer der Überlassung dieses Arbeitnehmers als dasselbe „entleihende Unternehmen“ anzusehen. Dies ergibt die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit.
8 AZR 76/25
Anspruch auf Zinsen - Rechtsirrtum
