Konkretisierung der Reichweite des Auskunftsanspruchs nach dem EntgTranspG

Juni 13, 2026 | Arbeitsrecht

Der Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz kann mehrere abgrenzbare Teile umfassen. Er erstreckt sich nur auf das letzte vor dem Auskunftsbegehren abgeschlossene Kalenderjahr und bezieht sich auf den Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.

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