Rechtsmittelbelehrung und Safe-ID: Ungeklärte Frage mit grundsätzlicher Bedeutung

Juni 10, 2026 | Arbeitsrecht

Eine Berufungseinlegung im beBPo der Verwaltungsabteilung des Berufungsgerichts kann die Frist zur Einlegung der Berufung nicht wahren. Eine Rechtsmittelbelehrung muss auch bei aktiver Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs des Einreichers eines Rechtsmittels nicht die Safe-ID des Rechtsmittelgerichts mitteilen. Die Angabe der postalischen Anschrift ist weiterhin ausreichend. Die Problemstellung ist allerdings noch ungeklärt und hat grundsätzliche Bedeutung.

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