Ein Entschädigungsanspruch nach dem AGG wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung setzt eine ernsthafte Bewerbung (hier: einer nicht-binären Person) voraus. Fehlt es hieran, weil die Bewerbung ausschließlich der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen dient, ist der Anspruch wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen.
3 AZR 84/25
Hinterbliebenenversorgung - Versorgungsausgleich
