Die Weisung eines Arbeitgebers, eine bislang umfangreich gewährte Homeoffice-Tätigkeit einzuschränken und überwiegende Präsenzarbeit anzuordnen, ist nach § 106 GewO unwirksam, wenn zwar betriebliche Organisationsmängel behauptet werden, der Arbeitgeber jedoch nicht nachvollziehbar darlegt, weshalb die angeordnete Präsenz geeignet und erforderlich ist, die behaupteten Kommunikations- oder Leistungsdefizite tatsächlich zu beheben. Die bloße Einordnung von Homeoffice als „Privileg“ begründet weder einen Anspruch auf dessen Gewährung noch rechtfertigt sie dessen entziehungsähnliche Einschränkung.
Bauhauptgewerbe: Auftragslage stabilisiert sich
(25.08.2026) Die Betriebe des Bauhauptgewerbes mit 20 und mehr Beschäftigten haben laut Statistischem Bundesamt den Juni sowohl beim Umsatz als auch beim Auftragseingang deutlich im Plus abgeschlossen - nach einem sehr volatilen Jahresverlauf. Der Branchenumsatz wuchs...
