Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt dem klagenden Beschäftigten nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast. Hält er seine Tätigkeit für einer höheren Entgeltgruppe zugehörig, muss er – je nach Einzelfall – die hierfür maßgeblichen Tatsachen darlegen und im Streitfall beweisen, dass die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals einschließlich etwaiger Qualifizierungen im erforderlichen zeitlichen Umfang erfüllt sind.
VPB: Pfusch am Bau – wie private Bauherren sich absichern können
(25.06.2026) Schon zum Baubeginn unabhängige Expertise einholen, denn je früher Pfusch am Bau bemerkt wird, desto eher spart man Mühen und Kosten.
